Dokumente/Gesetze
Gemäß § 1 Absatz 2 Volksgruppengesetz sind unter Volksgruppen "die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum" zu verstehen.
Als österreichische Staatsbürger haben Volksgruppenangehörige dieselben Rechte wie jeder andere österreichische Staatsbürger. Darüber hinaus gibt es jedoch einige Rechtsvorschriften und Bestimmungen, die besondere Regelungen für "(autochthone) Volksgruppen" und "sprachliche Minderheiten" enthalten.
Die wichtigsten von ihnen sind in der Folge aufgezählt:
Verfassungsrechtslage:
Artikel 8 Bundes-Verfassungsgesetz
Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye
Artikel 7 Staatsvertrag von Wien
Einfachgesetzliche Rechtslage:
Volksgruppengesetz (konsolidierte Fassung)
Bundesgesetzblatt zur Änderung des Volksgruppengesetzes am 26.07.2011 (BGBl. I Nr. 46/2011 )
Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Verordnungen auf Grund des Volksgruppengesetzes:
Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte
Weiterführende Informationen:
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
Der rechtliche Status und die Situation der in Tschechien, der Slowakei und Ungarn verbliebenen Teile der kroatischen Volksgruppe ist unterschiedlich, entsprechend den gesetzlichen Regelungen im jeweiligen Staat.
Die Betreuung der Kroaten außerhalb der Republik Kroatien zählt zu den Kernbereichen der Innen- und Außenpolitik der Republik Kroatien, und das dazu eingerichtete Staatssekretariat für die Kroaten im Ausland ist das zentrale Organ der Staatsverwaltung, zu dessen Aufgabenbereichen der Kontakt der Republik Kroatien zu den ausgewanderten Kroaten in aller Welt und den kroatischen Minderheiten in zwölf europäischen Ländern zählt. Die Republik Kroatien hat in einem eigenen Gesetz das Verhältnis zu den im Ausland lebenden Kroaten (Kroaten in Bosnien und Hercegovina, kroatische Emigration und kroatische Minderheiten in Europa) definiert, das auch einen eigenen Beirat vorsieht und dessen Tätigkeit und Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes geregelt sind.
Staatsvertrag - Artikel 7
BGBl. Nr. 152/1955
Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheit in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechts auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in eigener Sprache.
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer und kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Zahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.
4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.
5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.