top of page

 Centar.Politik

Ziel und Zweck des Kroatischen Zentrums/Hrvatski centar ist die Sicherung des Bestandes der kroatischen Volksgruppe, die Pflege, Förderung und Weiterentwicklung ihrer Sprache und Kultur sowie die Erhaltung ihrer Identität. Der Verein bezweckt die Erfüllung und den Ausbau von Minderheitenrechten jeglicher Art für die gesamte Volksgruppe, insbesondere für den Teil der Volksgruppe außerhalb des autochthonen Siedlungsgebietes, in Wien, und tritt für ihre Interessen auf Grundlage österreichischen Rechts und internationaler Rechtsnormen ein.

 

Diese Zielsetzungen sind zum großen Teil mit minderheiten- und volksgruppenpolitischem Engagement und entsprechenden Aktivitäten und Aktionen verbunden.

Die vorrangigen Themen auf minderheitenpolitischem Gebiet waren 2019 die Frage der Schaffung zweisprachiger Bildungsangebote in Kroatisch (bzw. den Volksgruppensprachen) außerhalb des autochthonen Siedlungsgebietes (s. Bilinguales Schulprojekt), insbesondere in Wien, die Schaffung gesetzlicher Grundlagen zur finanziellen Absicherung der Volksgruppen-Printmedien (Kroaten: Wochenzeitung “Hrvatske novine”, Slowenen: Wochenzeitung “Novice”) sowie die Forderungen nach einer essentiellen Erhöhung (inkl. Valorisierung) der Mittel aus der Volksgruppenförderung.
 

ZAKONSKE PODLOGE 

Državni ugovor, Zakon o narodni grupa

 

Staatsvertrag - Artikel 7  BGBl. Nr. 152/1955

Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten

1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheit in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechts auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in eigener Sprache.

2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer und kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Zahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.

3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.

4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.

5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.

 

Der Artikel 7 des Staatsvertrages von Wien hatte der kroatischen Bevölkerung des Burgenlandes zumindest theoretisch gut abgesicherte Rechtspositionen garantiert. Praktisch erlangten diese Minderheitenrechte lange Zeit kaum Bedeutung. Erst im Jahr 1976 wurde das Volksgruppengesetz als Ausführungsgesetz zum Staatsvertrag erlassen. Die kroatischen Organisationen standen dem Gesetz ablehnend gegenüber, da es eine Beschneidung ihrer im Artikel 7 des Staatsvertrages garantierten Rechte bedeutete.

 

Dieses Gesetz regelte insbesondere die Fragen der topographischen Bezeichnungen, der Amtssprache und der Volksgruppenförderung. Aufgrund fehlender Durchführungsbestimmungen wurde die kroatische Amtssprache im Burgenland bis 1987 vollständig blockiert. Erst nach Verfassungsbeschwerden einzelner Privatpersonen wurde im Dezember 1987 ein Teil des Volksgruppengesetzes aufgehoben und Burgenlandkroatisch zur zweiten Amtssprache in 6 von 7 Bezirken des Burgenlandes erklärt. Den Volksgruppenangehörigen wird nunmehr auf Verlangen das Recht auf Verwendung der Muttersprache als zusätzliche Amtssprache eingeräumt. Es sind allerdings keinerlei Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen Verwendung der kroatischen Amtssprache vorgesehen. Die Träger der Behörden und Dienststellen haben lediglich sicherzustellen, daß Kroatisch im Verkehr mit der Behörde gebraucht werden kann.

 

Das Volksgruppengesetz geht hier von einem nicht mehr zeit- und zweckgemäßem Verständnis aus den Anfängen der volksgruppenrechtlichen Bestimmungen aus, nach dem Amtssprachenregelungen lediglich vor Benachteiligungen aufgrund mangelnder Kenntnisse der Staatssprache schützen sollen. Zeitgemäßere Ansätze, die von der Notwendigkeit einer funktionalen Zweisprachigkeit als Voraussetzung für den Erhalt der Mehrsprachigkeit einer Region ausgehen, werden nicht berücksichtigt. Außerhalb des behördlichen Verkehrs, insbesondere im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (z.B. Schalterdienst bei Post und Bundesbahn) besteht kein Recht auf die Verwendung der Volksgruppensprache. Amtliche Vordrucke (Formulare) sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu halten, Volksgruppenangehörige können lediglich eine zusätzliche Übersetzung beantragen.

bottom of page